Seit dem Jahr 2018 darf das Finanzamt sogenannte Kassennachschauen durchführen. Hierbei wird die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen der Kasseneinnahmen/-ausgaben geprüft. Das Finanzamt kann die Nachschauen ohne vorherige Ankündigungen währende der üblichen Geschäftszeiten durchführen. Auch anonyme Testkäufe sind hierbei möglich. Sie sollten daher alle Organisationsunterlagen der Kasse griffbereit haben.
Die zwischenzeitlich in Kraft getretene Kassensicherungsverordnung vertieft die Anforderungen der Finanzverwaltung an die elektronischen Kassensysteme ab dem Jahr 2020. Seit dem 01.01.2017 müssen elektronische Registrierkassen die Journale (in Form von Einzelumsätzen) elektronisch speichern können. Zur ordnungsgemäßen Kassenführung gehört das tägliche Zählen und Erfassen eines Kassenbuches oder Kassenberichts und der unveränderlichen Aufbewahrung der Daten/Unterlagen. Ab dem Jahr 2020 kommen weitere Anforderungen hinzu.
Geldwäschegesetz (GwG), seit Dezember 2017 ist das
Transparenzregister im Internet einzusehen.
Die Grenze für Bargeldgeschäfte für Güter liegt bei 10.000 Euro!
Die GoBD verlangt (u.a.) das steuerlich relevante Dokumente gemäß gesetzlicher Fristen, unveränderbar aufbewahrt werden, siehe auch elektronische Rechnung.
Hierfür reicht die Verwendung üblicher E-Mail Programme z.B. Outlook nicht aus, sondern es muss eine revisionssichere E-Mail Archivierung
installiert werden.
Einhergehend mit der elektronischen Buchführung und der Aufbewahrung
elektronischer Dokumente stehen diese derzeit immer mehr im Fokus der
Betriebsprüfungen. Bei Fehlern oder Mängeln (auch Verfahrensfehler)
drohen Umsatz-/Gewinnzuschätzungen. Auch dem Dokumentenversand oder
Erhalt per E-Mail kommt im Rahmen der Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung eine besondere Bedeutung zu.
GoBD = Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von
Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum
Datenzugriff.
Haben Sie Fragen zu den aktuellen Änderungen? Rufen Sie einfach an: o26o5 98o5o Heike Krumbhorn
Folgende Begriffe müssen vor der Einführung der
elektronischen Fakturierung geklärt werden:
Die Verfahrensdokumentation, die Unveränderbarkeit, die Aufbewahrung und
Fristen, die Archivierung.
1. Anforderungen wenn Sie elektronische Rechnungen vom Kreditor erhalten.
-
Wissen Sie noch die Voraussetzungen die Sie zum Vorsteuerabzug
berechtigen?
2. Anforderungen wenn Sie selbst elektronische Rechnungen versenden möchten ...
Ordnungsgemäße Kassenbuchführung ist wichtig. Das gilt insbesondere für Unternehmer, die Bargeschäfte tätigen. Dazu zählen beispielsweise der Einzelhandel, die Gastronomie oder das Taxigewerbe. Kassensysteme rücken verstärkt in den Fokus von Kontrollen durch das Finanzamt!
Ab dem 01.01.2017 gelten zusätzlich strengere Regeln für alle Registrier- und PC-Kassen, weil die vom BMF mit Schreiben vom 26.11.2010 gewährten Erleichterungen zum 31.12.2016 auslaufen.
Spätestens ab dann müssen alle steuerlich
relevanten Einzeldaten einschließlich der mit der Kasse erzeugten
Rechnung vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und
unveränderbar aufgezeichnet werden. Diese Daten müssen dem
Betriebsprüfer über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum jederzeit
lesbar und maschinell auswertbar zur Verfügung gestellt werden
können.
Werden die neuen Anforderungen nicht umgesetzt, drohen betroffenen
Mandanten nicht nur hohe Nachzahlungen an das Finanzamt, sondern im
schlimmsten Fall auch strafrechtliche Konsequenzen!
Gemäß mehrerer Verwaltungsvorschriften sind ab dem 01.01.2017 nur noch zwei Möglichkeiten für die Aufzeichnung von Bareinnahmen erlaubt:
Die „offene Ladenkasse“
Es muss ein täglicher Kassenbericht / Zählprotokoll
usw. geführt werden.
Die Überprüfbarkeit über Vollständigkeit und Richtigkeit der Einnahmen muss gegeben sein, BFH 13.03.2013.
Registrierkassen mit Datenhaltung
Journaldaten, Programmier- und Stammdaten müssen vorgelegt
werden können.
Ein internes Kontrollsystem muss dokumentiert sein.
Jetzt schon sollte bei der Anschaffung bzw. Aufrüstung von Registrierkassen bedacht werden, das ab dem 01.01.2020 nur noch Registrierkassen mit einem vom BSI zertifizierten Sicherheitsmodul zugelassen werden, das jede Form der Manipulation an Kassensystemen unterbindet. Kernstück ist ein zertifiziertes Sicherheitsmodul, das jeden Tastendruck einer Kasse speichert und auf einem manipulationssicheren Speichermedium sichert. Die Anforderungen an das Sicherheitsmodul sollen bis 2017 durch eine "Technische Richtlinie" des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgelegt werden.
Bundesfinanzministerium:
Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen
Grundaufzeichnungen (update 28.12.2016)
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